165
führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten;
er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, dle Anordnung des Rheders eln-
zuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die ge-
eigneten Vorkchrungen trefsen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Schiffek einsepen.
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verankworllich, als ihm bei der Wahl dessel-
ben ein Verschulden zur Last füällt.
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer
das Schiff gleichzeilig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat
in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen ge-
eigneten Vertreter zu bestellen.
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung,
wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer
an Vord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt.
Art. 48 5. Wenn eln Schiffer Iin Fällen der Gefahr mit den Schiffofsizieren ei-
nen Schiffsrath zu halten für angemessen befindet, so ist er glelchwohl an dle gefahten
Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregel verant-
worklich.
Art. 486. Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für
jede Reise alle erheblichen Vegebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des
Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Das Journal wird unter Aussicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall
der Verhinderung des Letteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aussicht von
einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffszmann geführt.
Art. 487. Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen:
die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
dle von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen;
die ermittelte Breite und Länge;
der Wasserstand bei den Vumpen.
Ferner sind in das Journal einzutragen:
die durch das Loth ermittelte Wossertiefe;
jedes Annehmen eines Lvotsen und die Zelt seiner Ankunft und seines Ab-
ganges;
die Veränderungen im Personal der Schiffsbelahung;
die im Schifforath gesahten Beschlüsse;
alle Unlälle, welche dem Schiff oder der Ladung zustoßen und die Beschrelbung
derselben.