Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Der dazu anberaumte Termin wird in geelgneter Welse öffentlich bekannt gemacht, 
insofern die Umstände einen solchen Ausenthalt gestatten. 
Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfalle 
Belbelligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ableyung der Verklarung bei- 
zuwohnen., 
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journales. Kann das geführte 
Journal nicht beigebracht werden oder ist eln Journal nicht geführt (Art. 489), so ist 
der Giund hievon angugeben. 
Art. 493. Der Richter ist besugt, außer den gestellten noch andere Personen der 
Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum 
Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffs- 
besahung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
Der Schisser und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben 
ihre Aussagen zu beschwören. 
Die über die Verklarung ausfgenommenc Verhandlung ist in Urschrift aufzubewah- 
ren und jelem Betbeiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. 
Art. 494. Die in Gemäßheit Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung lle- 
fert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiken der Reise. 
Jedem Betheiligten bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vorbehalten. 
Art. 495. echtsgeschäste, welche der Schisfer eingeht, während das Schiff im 
Heimathshafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schif- 
fer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Ver- 
pflichtungsgrund vorhanden ist. 
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schisser auch im Heimathshafen befugt. 
Art. 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der 
Schissen Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte 
und Nechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantir- 
n0a und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit lich 
ringen. 
Diese Befugulß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; lie er- 
streckt sich senner auf die Ansiellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungokreis des 
Schiffers beziehen. 
Art. 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Elngehung von Käufen auf Vorg 
sowie zum Abschluß ähnlicher Krcditgeschäfle ist sedoch der Schiffer nur daun befugt, 
wenn es zur Erhaltung des Schiffe oder zur Ausführung der Reise nollwendig und nur 
insoweit, als cs zur Befticdigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmereige=
	        
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