Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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schaͤst ist er elnzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausfuͤhrung der Reise nothwen- 
dig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Beduͤrfnisses erforderlich ist. 
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch von der 
Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch von dem Um- 
stande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden habe, 
es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. 
Art. 49.8. Auf den persönlichen Kredit des Aheders Geschäfte abzuschließen, lus- 
besondere Wechselverbindlichkeiten für denlelben einzugehen, ist der Schlffer nur auf Grund 
einer ihn hlerzu ermächtigenden Vollmacht (Ark. 452 Ziff. 1) besugt. Verhaltungsmaß- 
regeln und dienstliche Anwelsungen, welche der Schiffer vom Mheder erhält, genügen nicht 
die persönliche Haftung des Rheders dem Drilten gegenüber zu begründen. 
Art. 499. Die Befugniß zum Verkauf des Schisfs hat der Schifler nur im Falle 
dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung 
von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, 
festgestellt iü. 
Ist keine Gerschtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung 
übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfah- 
rens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dles nicht möglich ist, 
mit anderen Beweisen sich zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
Art. 500. Der Rheder, welcher die gesehlichen Besugnisse des Schlffers beschränkt 
bat, kann dem Dritten die Nichtetnhaltug dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, 
wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. 
Art. 501. Hat der Schiffer ohne besonderen Austrag für Rechnung des Nhe- 
ders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehrn 
ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes kelne größeren Rechte als einem Drltten zu. 
Art. 502. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schisfer in selner Eigenschaft 
als Führer des Schiffs, sel es mit, sei es ohne Bezelchnung ded Mheders, innerhalb 
seiner gesetzlichen Besugnisse gelchlossen hat, wird der Rheder dem Drütten gegenüber be- 
rechtigt und die Hastung des Nheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Drikten durch das echtsgeschäft nicht verpflichtet, 
es sei denn, dah er eine Gewährleistung für die Ersüllung übernommen oder seine Be- 
suguisse überschritten hätte. Die Hastung des Schiffers nach Maaßgabe der Art. 478 
und 479 wird hlerdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 50 3. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Besugnisse des
	        
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