Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deutschen Staates nach- 
suchen. 
Jeder Theil hat die Entscheidung des Kensuls einstweilen zu befolgen, vorbehaltlich 
der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde gel- 
tend zu machen. 
Art. 538. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließ 
lich elwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Diensie zu verbleiben, 
wenn in dem Heuewertrage nicht ein Anderes beslimmt ist. 
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, sa bat er Anspruch auf freie Zu- 
rückbeförkerung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fort- 
bezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Ver- 
gütung. 
Art. 539. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen oder it 
eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schisfsmann seine Entlassung fordern, wenn seit 
dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem 
europäischen oder in einem nlchteuropäischen Hafen sich besindet Bel der Entlassung ist 
dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergitung zu 
zablen. 
Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. 
Art. 540. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffs- 
mann für eine längere Zeit sich verhenert hat. 
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemelnen Bestimmung, daß 
nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden 
möchten, sortzusehen sel, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht angesehen. 
Art. 541. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre aus- 
wärts verweilt, kritt in Ermangelung elner anderweitlgen Abrede für den selt der Aus- 
reise im Dienst besindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach 
Jeit bedungen ist. 
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze. 
Art. 542. Der Henervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem 
Nbeder verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparakurunfählg und reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444) 
und in dem lehteren Fall ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. 
Dem Schiffsmann gebührt aleodann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch
	        
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