Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

176 
freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden iß, oder nach Wabl des 
Schiffers eine entsprechende Vergütung. 
Er blelbt verbunden, bei der Vergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten 
und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und Versäumuißkosten 
mitzuwi#ken Für dlese Kosten haftet der Rheder persönlich, im Uebrigen haftet er nur 
nach Maaßgabe des Art. 453. 
Art. 543. Der Schisser kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heu- 
vertrag bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzelt entlassen: 
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem 
Dienst, zu welchem er sich verhenert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit 
erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß 
des Steuermam#i#s, im Rang herabzusepen und seine Heuer verhälmißmäßig zu 
verringern; 
wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wieder- 
holten Ungeborsams oder der fortgesehten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder 
einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht; 
wenn der Schiffsmann mit einer syrhilitischen Krankheit behafiet ist oder wenn 
er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuziebt, 
welche ihn arbeitsunfähin macht; 
wenn die Reise, für wesche der Schiffsmann gehenert war, wegen Krieg, Embargo“ 
oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrverbots oder wegen eines 
anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zusalls nicht angelreten oder fortgesetz 
werden kann. 
S 
x 
— 
— 
Art. 544. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1—3 des Art. 
543. nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Zällen der Zisser 4 hat er, wenn er 
nach Antrikt der Reise enklassen, wird nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch 
auf freie Zurückbeförderung (Mt. 517) nach den Hasen, wo er geheuert worden itt, oder 
nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. 
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fähen der Pflichtverleyung (Ziffer 
2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung. 
nicht berührt. 
Den Landesgeseten bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543. 
angefübrten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmanns ohne Entschädigung 
oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten. 
Art. 545. Der sür eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als 
den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuewertrags ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.