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freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden iß, oder nach Wabl des
Schiffers eine entsprechende Vergütung.
Er blelbt verbunden, bei der Vergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten
und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und Versäumuißkosten
mitzuwi#ken Für dlese Kosten haftet der Rheder persönlich, im Uebrigen haftet er nur
nach Maaßgabe des Art. 453.
Art. 543. Der Schisser kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heu-
vertrag bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzelt entlassen:
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem
Dienst, zu welchem er sich verhenert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit
erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß
des Steuermam#i#s, im Rang herabzusepen und seine Heuer verhälmißmäßig zu
verringern;
wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wieder-
holten Ungeborsams oder der fortgesehten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder
einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht;
wenn der Schiffsmann mit einer syrhilitischen Krankheit behafiet ist oder wenn
er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuziebt,
welche ihn arbeitsunfähin macht;
wenn die Reise, für wesche der Schiffsmann gehenert war, wegen Krieg, Embargo“
oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrverbots oder wegen eines
anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zusalls nicht angelreten oder fortgesetz
werden kann.
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Art. 544. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1—3 des Art.
543. nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Zällen der Zisser 4 hat er, wenn er
nach Antrikt der Reise enklassen, wird nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch
auf freie Zurückbeförderung (Mt. 517) nach den Hasen, wo er geheuert worden itt, oder
nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fähen der Pflichtverleyung (Ziffer
2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung.
nicht berührt.
Den Landesgeseten bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543.
angefübrten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmanns ohne Entschädigung
oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten.
Art. 545. Der sür eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als
den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuewertrags ent-