Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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lassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung 
die etwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, sowelt dieselben den üblichen Betrag 
nicht überstegen. 
Sind Hand= und Dorscnele nicht elngezahlt, so hat er als Enischädigung die 
Heuer für einen Monat zu forde 
Ist die Entlassung ern mach anr der Reise erfolgt, so erhält er auher der ver- 
dienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem euro- 
päischen oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er er- 
balten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre. 
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hasen, 
wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Ver- 
gütung. 
Art. 546. Int die Heuer in Bausch und Vogen bedungen, so wird die verdiente 
Ceuer (Art. 537, 539, 542, 544, 545) Und die ein-, zwei= oder viermonatliche Heuer 
(Art. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnet. 
Art. 547. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schis- 
fer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbeson- 
dere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und 
Trank schuldig macht. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat 
dleselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind. 
Dle Landesgesehe können beslimmen, ob und aus welchem anderen Gründen dem 
Schiffomann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zuslebe. 
In einem anderen Lande dark der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, 
nicht ohne Genhmigung des zuständigen Konsuls (Art. 537) den Dienst verlassen. 
Art 54 8. Falls der Schisssmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwun- 
det wird, so trägt der Aheder die Kosien der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit eder Verwundung die Reise nicht 
antrint, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Ver- 
wundung; 
wenn er die Meise antitt und mit dem Schisfe nach dem Heimathahasen oder 
dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Mo- 
naten seit der Rückkehr des Schisss; 
wenn er die Reise antrikt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die NRückreise des 
Schiffs jeroch nicht in einem der genannten Häfen endet, bls zum Ablauf von 
sechs Monaten seit der Rückkehr des Schifs; 
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