Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 563. Der Verfrachter muß stalt der vertragsmählgen Guͤter andere, von 
dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Veslimmungshafen tihm angebotene Güter 
annehmen, wenn dadurch seine Lage nlcht erschwert wird. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht blos 
nach Art oder Gattung, sondern spezlell bezeichnet sind. 
Art. 564. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig 
bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Aussuhr oder deren Ein- 
fuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die geseßli- 
chen Vorschriften, insbesondere die Poligei= Steuer= und Zollgesetze übertrikt, wird, inso- 
sern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blong dem Verfrachter, sondern auch 
allen übrigen im ersten Absaß des Art. 479 bezeichneten PVersonen für den durch sein 
Versahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verandwortlich. 
Dadurch, dah er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Verant- 
wortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. 
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der 
Fracht zu vewweigern. 
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer be- 
sugt, dieselben ans Land zu sehen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. 
Art. 56 5. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Gütk an Bord 
bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersaß des daraus entslehenden Scha- 
dens verpflichtet. Der Schiffer ist besugt, solche Güter wieder and Land zu seten oder, 
wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu wer- 
sen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Ablad- 
ungsort zur Abladungszeit für selche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. 
Art. 566. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die 
Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, fo ist 
er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch 
dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in 
ein anderes Schiff verladen worden wären. 
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fillen der Noth nach Antritt der 
Neise erfolgen, sindet dieser Artikel keine Anwendung. 
Art. 567. Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das 
Verdeck verladen noch an die Seilen des Schiffs gehängt werden. 
Den Landesgesehen bleibt vorbehalten, zu bestlimmen, daß in Ansehung der Küsten- 
schifffahrt die vorstehende Vorschrift, so weit sie auf die Beladung des Verdecko sich bezieht, 
keine Anwendung finde.
	        
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