Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

181 
Art. 568. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, so- 
bald er zur Elnnahme der Ladung fertig und berelt ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. 
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu 
warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit.) 
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere 
Vergütung verlangt werden. Dagegen muh der Befrachter dem Verfrachter für die Ueber- 
liegezeit eine Vergütung (Liegege à) gewähren. 
Art. 569. AM die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie 
durch die örllichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch 
den dalelbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch 
nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt 
die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
6 Enthäll der Vertrag nur dle Feslsehung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß 
eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
Art. 570. In die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dicselbe enden 
soll, durch Verlrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ab- 
lauf der Ladezeit. " 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliege- 
zeit erst, nachdem der Verfrachler dem Befrachter erklärt hat, dahß die Vadczeit abgelau- 
sen sei. Der Verfrachter kann schen innerhalb der Ladezeit dem Befrachler erklären, an 
welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der 
Ladezeit und zum Veginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht 
erforderlich. 
Art. 571. Nach Ablauf der badezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, 
nach Ablauf der Ueberliegezeit isi der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch 
länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei 
Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. 
I dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als 
bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage 
verstrichen sind. 
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununter- 
brochen sortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. 
Art. 572. Die in den Ar 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Ver- 
frachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Em-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.