Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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pfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrach- 
ter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Koslen des Befrachters errichten zu lassen. 
Art. 57 3. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von 
dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen 
fesigesegt. 
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falls, insbesondere auf die 
Heuerbeträge und Unterhaltskosien der Schiffsbesahung sowie auf den dem Verfrachter 
entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. 
Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in 
ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansag die 
Sonn= und Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die 
Ladung zu liesern verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jekoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder 
durch irgend cinen anderen Zufall entweker 
4) die Lieferung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung an das 
Schiff oder 
2) die Uebernahme der Ladung 
verbindert is. 
Art. 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung. 
der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, 
selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die 
Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger 
warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der 
Ueberliegezeit cingetreten ist. 
Art. 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Ver- 
ordnungen oder der Ortsgebrauch maahgebend, so kommen bei Berechnung der Ladczeit 
die belden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verord- 
nungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
Art. 577. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem 
bestimmten Tage beendigk sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung 
seder Art von Ladung (Art. 574 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpslichtel. 
Art. 578. Soll der Verfrachter die Lakung von einem Dritten erhalten, und ist 
dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortennblicher Weise kundgemachten Be- 
reitschaft zum Laden nicht zu ermitteln eder verweigert er die Lieserung der Ladung, so 
bat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis 
zum Ablauf der Ladezelt, nicht auch während der eiwa vereinbarten Ueberliegezeit auf
	        
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