182
pfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrach-
ter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Koslen des Befrachters errichten zu lassen.
Art. 57 3. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von
dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen
fesigesegt.
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falls, insbesondere auf die
Heuerbeträge und Unterhaltskosien der Schiffsbesahung sowie auf den dem Verfrachter
entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.
Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in
ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansag die
Sonn= und Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die
Ladung zu liesern verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jekoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder
durch irgend cinen anderen Zufall entweker
4) die Lieferung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung an das
Schiff oder
2) die Uebernahme der Ladung
verbindert is.
Art. 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung.
der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld,
selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die
Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger
warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der
Ueberliegezeit cingetreten ist.
Art. 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Ver-
ordnungen oder der Ortsgebrauch maahgebend, so kommen bei Berechnung der Ladczeit
die belden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verord-
nungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 577. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem
bestimmten Tage beendigk sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung
seder Art von Ladung (Art. 574 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpslichtel.
Art. 578. Soll der Verfrachter die Lakung von einem Dritten erhalten, und ist
dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortennblicher Weise kundgemachten Be-
reitschaft zum Laden nicht zu ermitteln eder verweigert er die Lieserung der Ladung, so
bat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis
zum Ablauf der Ladezelt, nicht auch während der eiwa vereinbarten Ueberliegezeit auf