Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 588. Ift ein verhältulbmäßlger Thell oder ein bestimmt bezeichneter Raum 
des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587 mit folgenden Abweichungen: 
4) der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit el- 
nem Thell der Fracht sich begnügen müßte, als Faulsracht die volle Fracht, e5d 
sel denn, daß lämmtliche Befrachker zurücktreten oder keine Ladung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jeroch die Fracht für diejenigen Gürer in Ab- 
zug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelleserten angenommen hat. 
) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wiederausladung 
nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder 
eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter 
ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichlet, sowohl 
dee Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederaueladung 
entstehen. 
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch; so har 
es bei den Vorschristen der Art. 582 und 583 sein Bewenden. 
Art 589. Hat der Frachtvertrag Siuckgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf 
die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. 
Ist der Befrachter säumig, so isi der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung 
der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten 
wird, glelchwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der lehteren jedoch die Fracht 
für diejenigen Güter in Abzüg, welche der Verfrachter an Sielle der nicht gelieferten an- 
genommen hat. 
Der Versrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter 
Veltend machen will ist bel Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter vor 
der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschristen des Art. 572 
Anwendung. 
Art. 590. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der 
vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen 
Berichtigung oder Sicherstellung der im Art lö bezeichneten Forderungen nur nach 
Maaßgabe des erllen Absates der Vorschrift unter Ziffer 2 des Ark. 588 von dem Ver- 
trage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. 
Außerdem sindet auch für diese Fille die Vorschrift im lehten Absah des Art. 593 
Anwendung. 
Art. 591. Ist eln Schiff auf Stückgl#ter angelegt und die Zeit der Abreise nicht 
festgeseht, so hat auf Autrag des Besrachters der Nichter nach den Umständen ded Falls 
27. 
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