Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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den Zeitpunkt zu besllmmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben 
werden kann.] 
Art. 59 2. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der 
Zeit, binnen welcher die Güter zu liesern sind, dem Schiffer zugleich olle zur Vorschiff- 
ung derselben erforderlichen Papiere zuzuslellen. 
Art. 593. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Plaß 
binzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung alzuliefern ist (Empsänger) 
oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmrlichen Empfän- 
gern angewiesen wird. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämnnlichen Empfän- 
gern nicht derselbe Platz angewiesen wird, ovder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des 
Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweis- 
ung nicht gesialien, so muß der Schisser an dem ortsnblichen Löschungoplaß anlegen. 
Art. 594. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des 
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortege- 
brauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von 
dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem badungsempfänger Getragen. 
Art. 59 5. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, so- 
bald er zum böschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. 
Die Anzelge muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Welse geschehen, 
wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der 
Ladung noch länger zu warten, wenn es verelnbart ist (Ueberlieqzezeit). 
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere 
Vergütung verlangt werden. Dagegen muh dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine 
Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. 
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 fesigesept, wenn 
es nicht durch Vertrag bestimmt ist. 
Art. 596. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht fesigesetzt, so wird sie 
durch die örllichen Verordnungen des Leschungshafens und in deren Ermangelung durch 
den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch 
nicht, so gilt ols Löschzeit eine den Unständen des Falls angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt 
dle Ueberllegezeit vierzehn Tage.
	        
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