Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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derb., Schwinden, gewöhuliche Leckage u. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Män- 
gel der Verpackung entstanden ist. 
Verlust und Beschädigung, welche aus elnem mangelhaften Zustand des Schlffs 
entsteben, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 500 Abs. 2), wer- 
den dem Verlusie oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleichgeachttt. 
Art. 608. Gür Kosibarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Versrachter 
nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung 
dem Schiffer angegeben ist. 
Art. 609. Bevor der Emxänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der 
Enpsänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter fesizusiellen, die 
Besschtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck aml- 
lich bestellten Sachverständigen bewirken lassen. 
Bei diesem Verfahren isi die am Orte anwesende Gegenpartel zuzuziehen, sofern die 
Umstände es gesiatten. 
Art. 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der 
Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nach- 
trägliche Beüchtlgung der Güter nach Maahgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfalls 
alle Ansprüche wegen Veschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht kei- 
nen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äuherlich erkennbar waren oder nicht. 
Dicse Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, 
welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schifföbesahung cutstan- 
den sind. « 
Akt-su.chstostcndcchsichtigunghatderjcnige zu tragen, welcher dieselbe 
beantragt hat. 
Ist jedoch die Vesichtigung von dem Empfanger beantragt, und wird ein Verlust 
oder cine Beschädigung ermittell, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die 
Kosien dem Lehteren zur Last. 
Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersatz 
geleistet werden muß, so isi nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser 
Werth wird vurch den Markipreis besiimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffen- 
beit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bel Begi#n der Löschung des Schifs 
oder, wenn eine Entisschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt, bel leiner Ankuuft 
daselbst haben. 
In Ermangelung elnes Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen An- 
wendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qnalilät der Güter Zweifel bestehen, wird 
der Prels durch Sachverständige eimittelt.
	        
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