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Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zoͤllen und Unkosten in Folge
desa Veirlusted der Güler erspart wird
Wird der Bestimmungtort der Guͤter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Beftimm-
ungsorts der Ort, wo die Neise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet,
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist
Art. 613. Die Bestimmungen des Art. 612 finden auch auf diejenigen Güter
Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß.
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös
derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös.
Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersat
geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthoverminderung
der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschled
zwischen dem durch Sachverständige zu ermitkelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im
beschädigten Zustand haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der
Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Art. 615. Durch Annahme der Güter wird der Emplänger verpflichtet, nach
Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfang-
nabme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren. sowie das etwalge Elegegeld zu
bezahlen, die ausgeleqzten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst
obllegenden Werpflichtungen zu erfüllen.
Der Verfrachter hat die Güter gegen Jahlung der Gracht und gegen Erküllung der
übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
Art 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher ausguliesern,
als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur grohen Haverei, Bergungs, und Hülfs-
kosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt Kind.
Ist dle Verbodmung für Rechnung des AUheders geschehen, so gilt die vorstehende
Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Besrelung der Güter
von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen.
Art. 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben
oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungoslatt anzunehmen.
Siud jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der
Reise ganz oder zum gröheren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter
für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstan überlassen
rden.
Durch die Verelnbarung, daß der Verfrachter nlcht für beckage haste oder durch die