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1) Wenn vor Antrltt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dient oder zum
Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
der Abladungs= oder Bestimmungshafen blokirt,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter aus dem Ab-
ladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Besiimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder
die Reise oder die Versendung der nach dem Frachwertrag zu liefernden
Güter verhindert wird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand
nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich
von nur unerheblicher Dauer ist.
2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff
oder die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr
als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Besugniß ist in den
Fällen der vorslehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Art. 632. Wennn nach Antkitt der Reise das Schiff durch einen Zufall verlo-
ren geht (Art. 630 Zift. 1), so endet der Frachtwertrag. Jedoch hat der Befrachter, so-
weit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur
ganzen Reise zu zahlen (Distanzsrach).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht.
Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein
das Verhältmiß der berelts zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Enkfernung, son-
dern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefabren und Mühen,
welche durchschnitklich mit dem vollendeten Theil der Reise verbunden sind, zu denen
des nulcht vollendeten Thells. «
Können sich die Partelen über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so ent-
scheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Art. 634. Die Auflösung des Frachtverlrags ändert nichts in den Verpflichtungen
des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verlust des Schiffs für
das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge berech-
tigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage,
je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Be-
theiligten mittelst eines anderen Schiffs nach dem Besttmmungshafen befördern zu lassen,