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oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Welter-
beförderung oder Auflagerung bebhufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der
Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weilerbe-
förderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen.
Der Schisser ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Wet-
lerbesörderung elnem andern Schisfer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den
sonstigen Forderungen des Verfrachters (Ark. 615) und die auf der Ladung haftenden
Belträge zur großen Haverei, Vergungs= und Hülfskosten und Vodmereigelder bezahlt
oder sichergestellt find.
4 Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absah dieses Artikels dem Schiffer ob-
liegenden Pflichten haftet der Aheder mit dem Schiff, soweit elwas davon Oerettet ist,
und mit der Fracht.
Art. 635. Geben nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren,
so endet der Frachtwertrag, ohne dah ein Theil zur Entschädigung des andern ver-
eflichter ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern
nicht im Gesetz das Gegenthell bestimmt ist (Art. 619).
Art. 636. Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Art. 631 er-
wähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur
Entschädigung verpflichtet zu seln.
Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten,
so muß, bevor der Rücktritt stattsindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder
fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in ei-
nem nichteuropälschen Hafen sich befindet.
Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hindernih während des Aufenthalts in elnem
Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage an be-
rechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit
dem Schisse zuerst einen Hafen erreicht.
Deie Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Verein=
barung in dem Hasen, in welchem es zur Zelt der Erklärung des Rücktritts sich befindet.
Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzsracht (Art. 632,
633) zu zahlen verpflichtet.
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen an-
deren Hafen zurückgekehrt, so wird bel Berechnung der Distanzfracht der dem Bestim-
stimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs-Feststellung der
zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artlkels verpflichtet, vor und 0 der Auf-