199
dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn
es an Ordre lautet, durch Indossement uüͤbertragen ist.
Art 648, Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsluhaber, so ist der Schif-
fer verpflichtet, sie ssmmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder n einer anderen
sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben,
unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
4 Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Ver-
fahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der
daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu
balten (Art. 626).
Art. 649, Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konossements an denjenigen,
welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich
abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte die-
selben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Art. 650. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lantenden Konnossements
ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden
Art. bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheil
desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars
in Gemähheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat,
bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben
worden ist.
Art 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgellefert, so geht unter meb-
reren sich meldenden Konnossemenksinhabern, wenn und soweit die von denselben auf
Grund der Konnossementsübergabe an den Gatern geliend gemachten Rechte kollldiren,
derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschafilichen Vormann, welcher mehrere
Konnossementsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser
Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde.
el dem nach einem andern Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Ueber-
Jabe durch den Zeilpunkt der Absendung bestimmt.
Art. 652. Der Schisfer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe elnes Exem-
plars desKonnossemente, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen (#t, verpflichtet.
Art. 653. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen
dem Verfrachter und dem Empsänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der
Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht aufgenomm nen Bestimmungen des Frachtvertrags haben
begenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug