Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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genommen ist Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachwertrag verwiesen (3. B. durch 
die Worte: „Fracht laut Chartepartie“), so sind hierin die Bestimmungen über Löoschzeit. 
Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimm, 
ungen des Frachwertrags maahgebend. 
Art 654. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthalte- 
nen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haft- 
ung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtüber- 
einstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergielt 
Art. 655. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann 
ein, wenn die Güter dem Schlffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. 
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement erüchtlich, so ist der Verfrachter für die 
Michtigkeit der Bezeichuung der Güter dem Empfänger nicht-verantworllich, sofern er be- 
weist, dah ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in 
dem Konnossement entbaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. 
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identitär 
der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem 
Verfrachter nachgewiesen ist. 
Art. 656. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Ge- 
fähßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusah: „Jnhalt unbekannt“ ver- 
sehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedentenden Zusag, so ist der 
Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im 
Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er 
einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. 
Art. 657. Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichne- 
ten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Kon- 
nossement mit dem Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt“ versehen. Enthält das 
Konnossement diesen oder einen hleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Rich- 
tigkeit der Angaben des Konnossemento über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen 
Güter nicht zu vertreten. 
Art 658. sll die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und 
im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung 
der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. 
Als eine solche ist der Zusat: „Zahl, Maah, Gewicht unbekannt“ oder ein gleichbedeutender 
Zusag nicht anzusehen. 
Art. 659. Ist das Konnossement mit dem Zusatz: „frei von Bruch“ oder „frei von
	        
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