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Leckage“ oder: „srel von Beschaͤdlgung“, oder mit elnem gleichbedeutenden Zusaß verse ·
ben, so hastet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder el-
ner Verson, für welche der Versrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage
oder Beschädlgung.
Art. 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Be-
schaffenhelt oder schlechte Verpackung sichibar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement
zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfünger dafür verankwortlich ist, auch wenn das
Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist.
Art. 661. Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt
bat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Gü-
ter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zu-
rückgegeben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen elnes Konnossementsinhabers auf Aus-
lleserung der Güter, so lange der Schisser den Besiimmungshafen nicht erreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmählgen Inhaber
des Konnossements verpflichtet.
Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder
Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplar# des Konnossements,
verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die
Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Ex-
emplare des Konnossements zurückgesiellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb zu
besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung,
wenn der Frachlvertrag vor Erreichung des Bestönmungshafens in Folge eines Zufalls
nach den An. 630 bis 643 ausgelöst wird.
Art. 663 In Ansehung der Verpslichtungen des Schiffers aus den von ihm ge.
schlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Kennossementen hat es bei den Vorschriften
Per Ar#. 476, 479 und 502 sein Bewenden.
Art 664. Im Falle der Unkerverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unter-
srachtsvertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers ge-
bö##t und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Aus-
siellung dee Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rbeder mit Schiff und
Fracht (Art. 452).
Ob und inwiewest im Uebrigen der Rheder oder der Untewerfrachter von dem Un-
terbesrachter iu Anspruch genommen werden könne, und ob im lepteren Falle der Unter-
verfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Gracht
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