Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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beschränkte Haftung des Nheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung 
nicht beruͤhrt. 
Sechster Titel. 
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Relsenden. 
Art. 66 5. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe 
nicht besugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. 
Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Au- 
weisungen des Schiffers zu befolgen. 
Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antrilt der Reise sich nicht 
rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer 
die Relse antritt oder sortsehzt, ohne anf ihn zu warten. 
Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktrin von dem 
Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner 
Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des 
Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. 
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten 
JZufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. 
Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag ui- außer Krast, wenn durch einen Zufall 
das Schiff verloren geht (Art. 630 Zilffer 1), 
Art. 670. Der Reisende ist befugt, ven dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein 
Krleg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr alo frei betrachtet werden kann 
und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Neise durch eine das 
Schiff betressende Versügung von hoher Hand ausgehalten wird. 
Das Recht des Rücktritts sicht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der 
vorsiehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförder- 
ung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter 
ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. 
Art. 671. In allen Fällen, in welchen zusolge der Art. 669 und 670 der Ueber- 
fahrtovertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen venpslichtet. 
Ist jedoch die Auflösung erst nach Ankrikt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das 
Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Relse zu zahlen. 
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschristen des Ark. 633 
Naaßgebend.- 
Art 672. Muß das Schiff während der Neise ausgebessert werden, so hat der
	        
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