Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Relsende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu 
jahlen. Wartet er dle Ausbesserung ab, so hat lhm der Perfrachter bls zum Wiederan- 
tritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem 
Uebersehrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung lhm obliegenden Pflichten welter zu 
ersüllen. 
Erbletet sich jedoch der Versrachter, den Reisenden mit elner andern glelch guten 
Schiffögelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Nechie desselben 
nach dem Bestimmungshafen zu befördern und weigert sich der Reisende, von dem Aner- 
bieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum 
Wiederantritt der Reise nicht weiter Anspruch. 
Art. 673. Für den Transport der Reiseeffekten, welche der Reisende nach dem 
Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht elin Anderes 
bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. 
Art. 674. Auf die an Vord gebrachten Relseeffekten finden die Vorschriften der 
Art. 562, 594, 618 Anwendung. 
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Drilten übernommen, 
so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschristen der Ark. 
607, 608, 609, 610, 611. 
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die 
Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung. 
Art. 675. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrlsgeldes an den von dem Rei- 
senden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. 
2½% Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder depo- 
nirt sind. 
Art. 676. Stlrbt eln Relsender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der 
an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen 
des Falls in geeigneter Weise wahrzunchmen. « 
Akt.677.WikdeiaSchiffznchfötdenmgvoaniscndeneinethltlenveks 
srachtet, sel es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, dah eine bestimmte Zahl 
von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhälluiß zwischen dem 
Derftachter und dem Dritten die Porschriften des fünsten Titels, soweit die Nazur der 
Sache die Anwendung derselben zuläßt. 
Art. 678. Wenn in den solgenden Tlkeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, 
so sind unter dieser, sosern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrssgelder 
zu verstehen. 
Ark. 679. Die auf das Auswanderungswesen sich bezlehenden Landesgesehe, auch 
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