205
che ihm zusiehen würden, wenn der Schiffer zur Befrledigung des Bedarsnisses ein ein-
faches Kreditgeschäft elngegangen wäre.
Art. 684. Der Vodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte:
1) den Namen des Vodmereigläubigers;
2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
3) den Betrag der Bodmereiprämie eder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu
zahlenden Summe;
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers;
5) die Bodmereireise;
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
8) den Ort, wo die Jahlung erfolgen foll;
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oder dle Erklärung,
daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder eine andere das Wesen
der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
10) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerel nothwendlg gemacht haben:
11) den Tag und den Ort der Ausstellung;
12) die Unterschrift des Schisfers.
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt
werden.
Art. 68 5. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht
das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu
Kun. In lehteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu ver-
ehen
Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmerelbriefs die Nothwendigkelt der Eln-
gebung des Geschäfts von dem Landeskonsul oder demjeulgen Konsul, welcher dessen Ge-
schäste zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der
soust zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen
feblt, von den Schiffsofsizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer
zur Gingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sel.
Es fiudet jedoch der Gegenbeweis stau.
Art. 687. Der Bodmerelgeber kann die Ausslellung des Bodmertibrlefs in meh-
reren Exemplaren verlangen.
Werden mehrere Exemplare. ausgestellt, so ist m jedem Exemplar anzugeben, ie
viele eriheilt sind. "
Der Vodmereibriefkaun durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lantet.