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Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in
dem vorliegenden Umfange nicht befngt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar zu-
lässig.
Art. 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmerelbrief selbst eine
andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am
achten Tage nach der Arkuuft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen.
Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodmerei-
schuld einschließlich der Prämie.
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach
Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals.
Art. 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem leglti-
mirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert werden.
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden, auf wel-
chem über die Zahlung zu guittiren ist.
Art. 690. Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind
sie sämmtlich zurückzuweisen; die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit wer-
den sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefs-
inhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hier-
von zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über
sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die
daraus entstchenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen.
Art. 691. Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Ha-
verei zur Last.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei
zur Befriedigung des Bodmereigläubigers uuzureichend werden, hat derselbe den hieraus
entstehenden Nachtheil zu tragen.
Art. 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläu-
biger solidarisch.
Auch schon vor Eintrikt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des
Schiffs im Bestimmungehafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmtlichen
verbodmeten Gegenstände nachsuchen.
Art. 69 3. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten
Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wo-
durch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als derselbe
bel dem Abschluß des Vertrags voraussetzen mußte.