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ben, so ist der Glaͤublger befugl, die soforlige Bezahlung der Bodmerelschuld an dem
Drte zu verlangen, an welchem die Bodmerel eingegangen ist; er muß sich jedoch elnt
rerhältnißmäßige Horabseyung der Prämie gefallen lassen; bel der Herabsehung ist vor-
zugsweise das Verhällniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maaßgebend.
Wird die Bedmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben be-
endet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen
Hasen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen
(Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven
Einstellung der Reise berechnet.
Soweit in diesem Arlikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689 bies
698 auch in den vorstehenden Jällen zur Anwendung.
Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dleses Titels wird dadurch nicht aus-
geschlessen, daß der Schisser zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs
oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Be-
. theiligten die Bodmerei eingegangen ist.
Art. 701. Die Bestimmung über die unelgentliche Bodmerei, d. h. diejenige,
welche nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen ein-
gegangen ist, bleiben den Landesgesehen vorbehalten.
Achter Titel.
Von der Haverel.
Erster Abschnitt.
Grosie (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck
der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen
Geheiß vorsäßlich zugesügt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verur-
sochten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet werden,
sind große Haverei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ludung gemeinschaftlich getragen.
Art. 703. Alle nicht zur großen Daverei gehsrigen, durch einen Unfsall verur-
sachten Schäden und Kosien, sewelt leztere nicht unter den Art. 622 sallen, sind beson-
dere Haverei.
Die besondere Haverel wird von den Elgenthümern des Schisss und der Ladung,
von jedem für sich allein getragen.
Art. 704. Die Anwendung der Bestlmmungen über große Haverel wird dadurch