Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 711. Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur gro- 
ben Gaverei gehörige Schaden ist, wenn die Neparatur während der Reise erfolgt, am 
Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch 
Sachverständige zu ermitteln und zu schäpen. Die Taxe muh die Veranschlagung der 
erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert 
wird, für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten 
unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, 
so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten 
steu. 
Insowelt die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschäyung für 
die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend. 
Art. 712. Der nach Maaßgabe des vorslehenden Arkleels ermittelte volle Betrag 
der Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der 
Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. 
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für die 
Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein 
volles Jahr in Gebrauch waren. 
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschledes zwi- 
schen alt und neu ein Drittel, bei deu. Ankerkelten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch 
nichts abgezogen. . 
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erloͤs oder Werth der 
etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersehen sind. 
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds zulschen 
alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Be- 
trage der andere Abzug zu machen. 
Art. 71 3. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktprels be- 
stimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn 
der Löschung des Schiffs haben. 
In Ermangelung eines Marklpreises, oder insofern über denselben oder über dessen 
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel besiehen, wird 
der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge 
des Verlustes der Güter erspart wird. 
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diesenigen, welche zur Deckung der gro- 
Fen Haverel verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7). 
Art. 714. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige
	        
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