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Werthpapieren besleben, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem
Schiffer gehörig bezelchnet sind (Art. 608). Vorräthe und Essekten, für welche eine Ver-
gütung gewährt wird, tragen mit dem Werth oder dem Werthaunterschied bei, welcher
als große Haverei in Rechnung kommt.
Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
Art. 726. Wenn nach dem Haverelfall und bis zum Beginn der Löschung am
Ende der MReise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706) oder
zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall
des Ar. 724 gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Ge-
genständen zu entrichtenden Beiträge ein.
In ersi nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung erfolgt,
so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser zur Berichigung
desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechiigten verloren.
Art. 727. Dle Vergütungsberechilgten haben wegen der von dem Schiff und der
Fracht zu entrichtenden Beilräge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. 10). Auch in
Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des
von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch
nach der Auslieserung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, welcher
den Besit im guten Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Art. 726. Eine perlönliche Verpslichtung zur Entrichtung des Beitrags wird
durch den Haverelfall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme
der Güter bekannt ist, dah davon ein Beltrag zu entichten sel, für den leßteren bis
zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieseruug hatten, insoweit persönlich
venpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern
bätte geleistet werden können.
Art. 729. Die Festüellung und Verthellung der Schäden erfolgt an dem Be-
stimmungoort und, wenn rieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
Art. 730. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Ver-
zug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpslichtung zuwider, so macht er sich jedem
Betheiligten verantworklich.
Wund die Aufmachung der Diepache alcht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Be-
tbeiligte die Aufmachung in Autrag bringen und betreiben.