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Art. 731. Im Gebiele dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die eln fuͤr
allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernann-
ken Personen (Dispacheure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen
Ukunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Charkeparticen, Konnossemente
und Facturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
Den Landeogesehen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der
Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestlmmungen zu erlassen.
Art. 732. Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbe-
theiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem
nach Art. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß.
Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor
Berichtigung oder Sichersiellung der lehzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls
er„, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantworklich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die
Vorschristen des zweiten und dritten Absayes des Art. 479 zur Anwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfand-
recht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortseung der Relse, jedoch zum Zweck elner
nicht zur großen Haverel gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über elnen
Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen
ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersayansprüche aus Schiff
und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 510, 613),
von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen.
Bei der Eimittelung des Verlusies ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbetheilig
ten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absahes des Art. 613 die im
Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch wilchen diese Ver-
gütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa elntretenden gro-
oien Haverei bei (Art 720).
Art. 7 35. Ueber die auherdem nach den EIndsigen der großen Haverei zu ver-
theilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art.
Die in den Fällen des Art. 637 und des * 5 zu entrichtenden Beiträge und
eintretenden Vergütungen steben in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Ver-
gütungen in Fällen der großen Haverei gleich.