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Zweiter Abschnitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Art. 736. Wenn zwei Schisse zusammenstohen und entweder auf einer oder auf
beiden Seiten vurch den Stoh Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung be-
schädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, salls eine Person der Besatzung des ei-
nen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammensloß herbeigeführt hat, der Abeder die-
ses Schiffs nach Maahgabe der Art. 451 und 452 verpslichtet, den durch den Zusam=
menstoß dem andern Schis' und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersehen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersah des Schadens beizu-
tragen nicht verpflichtet.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für die
Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artlkel nicht berührt.
Art. 737. Fällt keiner Person der Besahung der einen oder des anderen Schlffs
ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden her-
belgeführt, so sindet ein Anspruch auf Ersat des dem einen oder anderen oder beiden
Schiffen zugefügten Schadens nicht slatt.
Art. 7 38. Die beiden vorsiehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unter-
schied, ob beide Schisfe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Trei-
ben besinden, oder vor Anker oder am Lande befesligt liegen.
Art. 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor
es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine
Folge des Zusammenstoßes war.
Art. 740. Wenn sich das Schlff unter der Führung eines Zwangslootsen befun-
den bat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obllegenden Pflichten
erfüllt baben, so isi der Rbeder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden
frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldcten Zusammenstoh entstanden ist.
Art. 741. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung,
wenn mehr als zwei Schisse zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des
einen Schisfs verschuldet, so haftet der Aheder des leyteren auch für den Schaden, wel-
cher daraus entsieht, daß durch den Zusammensloß dieses Schiffs mit elnem anderen der
Zusammensloh diese# anderen Schiffs mit einem dritken verursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
Art. 742. Wünd in einer Scenoih eln Schiff oder dessen Ladung ganz oder bheil-
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