Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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heretteten Gegenstände ist bel Bestimmung des Hürfslohns nur eine untergeordneie Rück- 
sicht zu nehmen. 
Art. 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich be- 
thelligt, so wlid der Berge= oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der persönli- 
chen und sachlichen Leislungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. 
Zur gleichmäßigen Theilnähme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben, 
Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. 
Art. 751. Wird eln Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von elnem 
anderen Schiff geborgen oder gerellet, so wird der Berge= oder Hülfslohn zwischen dem 
Nheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nichl durch 
Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art verthellt, daß der Nheder die 
Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Vier- 
tel erhalten. Die Vertheilung unter die lehtere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, wel- 
che dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. 
5 Auf Berge= oder Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden 
Schiffers das Schiff betreten hat; 
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der 
zusiändigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. 
Art. 753. Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, wozu auch der Berge= und 
Hülfslohn gezählt wird, sieht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder ge- 
reiteten Gegenständen, an den geborgenen Gegensländen bis zur Sicherheiksleistung zu- 
gleich das Zurückbehaltungorecht zu. 
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschristen des zwei- 
ten und dritten Absaßes des Artl. 697 Anwendung. 
Art. 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befrledigung oder Sicherstellung des 
Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliesern, widrigenfalls er dem Gläubiger inso- 
weit persönlich verpflichict wird, als derselbe aus den ausgelieserten Gütern zur Zeit der 
Auolieferung hätte befriedigt werden können. 
at der Aheder die Handlungsweise des Schissers angeordnet, so kommen die Vor- 
schristen des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung 
Art. 755. Eine pesönliche Verpflichtung zur Enwichtung dei Bergungs= und 
Häliskosten wird durch die Bergung oder Relung an sich nicht begründet. 
Der Empfsänger von Gütern wird jeroch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt 
ist, daß davon Bergungs= oder Hülfskosten zu berichtigen selen, für diese Kosten lusowelt 
persönlich verpflichtet, als diesellen, falls die Auslicferung nicht erfolgt wäre, aus den 
Gütern hälten berichtiget werden können. k 
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