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ung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schilss
außerhälb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erbalung des Schiffs oder zur
Ausführung der Reise gemacht sind, soweil diese Lieferungen oder Leistungen zur
Vefriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und
der im zwelten Absatz des Art. 674 erwähnten Reiseeffekten;
die nicht unter eine der vorigen Zissern fallenden Forderungen aus Nechtögeschäf-
ten, welche der Schiffer als solcher krast seiner gesehlichen Befugnisse und nicht
mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452 Ziffer 1), so-
wie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen
Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines
von dem Nheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des lepteren
zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Ark. 452 Ziffer 2);
10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesapung (Art.
451 u. 452 Zlffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Mlteigenthümer oder Alleln-
elgenthümer des Schiffs ist.
Art. 758. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbod-
mung verpfändet ist, fleht ein gesehliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör
desselben zu.
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besiper des Schiffs verfolgbar.
Art. 759. Das gesehliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt
6 ich “s auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung enk-
ander
Art. 760. Als eine Relse im Sinne diesen Tlteld wird diesenige angesehen, zu
welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen
Frachtveitrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Art. 761. Den im Art. 757 unter Zisser 4 aufgeführten Schiffsgläubigern stehr
wegen der aus elner späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesepliches
Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter
denselben Dienst und Heuervertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 551).
Art. 762. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art 680 zustehende
Pfandrecht finden dieselben Vorschriflen Anwendung, welche für das gesehliche Pfandrecht
der übrigen Schlffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch nach dem
Inhalt des Bodmertiverirags (Art. 681.)
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