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rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in dem Falle des
von dem Schisser zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabe
des dritten Absatzes des Art 504 bewirkten Verkaufs die Vorschristen des Ark. 767 Zif-
fer 2 und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld
einzieht, der Art. 776 zur Anwendung.
Elfter Titel.
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 782. Jedes in Geld schähbare Interesse, welches Jemand daran hat, das
Schiff oder Ladung die Gesahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der See-
versicherung sein.
Art. 783. Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Ueberfahrtsgelder;
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn):
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
Art. 784. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann
nicht versichert werden.
Art. 78 5. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Ver-
sicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse elnes Dritten (Versicherung für fremde
Rechnung) und in dem lehteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Ver-
Versicherten unter Versicherung bringen.
Es kann im Vertrag auch unbesilmmt gelassen werden, ob die Versicherung für ei-
gene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht“). Er-
giebt sich bei der Versicherung für Rechnung „wen es angeht“, daß dieselbe für fremde
Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriflen über die Versicherung für fremde
Nechnung zur Anwendung.