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Die Versicherung gilt als für elgene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen,
wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen
es angeht" genommen ist.
Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur
dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungönehmer zur Eingehung derselben von
dem Versicherten beaustragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem
Versccherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird.
Iü die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht ersetzt
werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt.
Is die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkit der Versicherung für den Versiche-
rer von der nachträglichen Genchmigung des Versicherten nicht abhängig.
Der Versicherer, für welchen nach den Bestlmmungen dieses Artikels der Versicher-
ungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags gel-
tend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.
Art. 787. Ist die Versicherung von einem Bevolhnächtigten, von einem Geschäfts-
fübrer ohne Auftrag oder von elnem sonstigen Verweter des Versicherten in dessen Na-
mien geschlossen, so ist im Sinne dieses Geseybuchs weder der Vertreter Versicherungsneh-
mer, noch die Verücherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.
Im Zweisel wird angenommen, dah selbst dle auf das Interesse eines benannten
Drineen sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Hlechnung ist.
Art. 788. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche
Urkunde (Volize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer af dessen Ver-
langen auszuhändigen.
Art. 789. Auf die Gültigkelt des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluh,
daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkelt des Eintritts elnes zu ersehenden
Schadens schon ausgeschlossen oder da der zu ersehende Schaden bereits eingetreten ist
Wearen jedoch beide Theile von dem Sachverhältniß unterrichtet, so ist der Vertrag
als Bersicherungsvertrag ungültig.
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkelt des Eintritks eines zu ersehenden
Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu
ersehende Schaden schon eingetreten sel, so ist der Vertrag für den anderen, von dem
Sackverhälmiß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zwelten Falle bat der Ver-
sicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkelt des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf
die volle Prämie Anspruch.
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlos-
sen wirk, kommt die Vorschrift des zweiten Absahes des Art. 810, im Falle der Ver-
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