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sicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle der Versicher-
ung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des
Art. 814 zur Anwendung.
Art. 790. Der volle Werih des versicherten Gegenstandes ist der Wersicherungs-
werth.
Dle Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versscherungowerth übersteigt (Ueberverücherung),
hat die Versicherung keine rechtliche Gellung.
Art. 791. Uebersteigt im Fall einer gleichzeiligen Abschließung verschiedener Ver-
sicherungsverträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth,
so haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerths und zwar je-
der einzelne für so vlele Prozente des Versicherungswertho, als seine Verlicherungssumme
Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird im Zweifel
vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist, in-
glelchen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tag abgeschlossen sind, gelten
als gleichzeltig abgeschlossen.
Art. 792. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist,
nochmals wversichert, so hat die spätere Versicherung lusoweit keine rechtliche Geltung, als
der Gegensland auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr berelts versichert ist (Doppel-
versicherung).
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die spä-
tere Versicherung, insowelt sie auf dieselbe Zelt und gegen dieselbe Gefahr genommen ist,
mr für den noch nicht versicherten Theil des Werths.
Art. 79 3. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der frü-
heren Versicherung rechtliche Geltung:
1) wenn bei dem Abschluß des späteren Vertrags mit dem Versicherer vereinbart wird,
daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seien;
wenn dle spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der Ver-
sicherer nur insowelt hafte, als der Versicherte sich an den früheren Versicherer
wegen Zahlungsunsähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge oder die frühere
Persicherung nicht zu Recht bestehe;
wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung insoweit
entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist, und der
spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung hievon benachrschtigt
wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Fall, obschon er von seiner
Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie.
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