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Art. 794. Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene son-
dern die später genommene Versicherung rechtliche Gellung, wenn die stühere Versicher-
ung für fremde Rechnung ohne Austrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Ver-
sicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Verskicherte entweder bei
Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder
bel Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, dah er die frühere Ver-
sicherung zurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie besilmmen sich in die-
sen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901.
Art. 795. Sind mehrere Versicherungen hleichzeillg oder nach einander geschlos.
sen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten
Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer.
Art. 796. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht,
so haftet der Versicherer im Fall eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur
nach Verhältniß der Versicherungssumme zum PVersicherungswertb.
Art. 797. Wird durch Vereinbarung der Partelen der Versicherungswerth auf
eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Par-
teien für den Versicherungswerth maaßgebend.
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsezung der Taxe zu sordern, wenn er
beweist, daß dieselbe wesentlich überseyt sei; ist imaginärer Gewinn taxirt, so hat er im
Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses
des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicher Welse zu erwartenden Gewinn
überstiegen habe.
Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt“ wird, se lange die Tage nicht
in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet.
Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Ver-
sicherer zu ersependen Schaden nur dann maaßgebend, wenn dieses besonders bedungen iß.
Art. 798. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheir
von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derlelben
besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirt sind,
auch als abgesondert versichert.
Art. 799. Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine
andere Grundlage für die Schätung verelnbart haben, der Werth, welchen das Schiff in
dem Zeltpunkt hat, in welchem die. Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
Diese Bestlmmung komut auch dann zur Auwendung, wenn der Versicherungswerth
des Schiffs taxirt #s..