Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 800. Die Ausrüstungskosten, die Hener und die Versicherungskosten koͤnnen 
zugleich mit dem Schiff oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch 
die Versicherung der Brutkofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem 
Schiff versichert, wenn es vereinbart ist. 
Art. 801. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, inso- 
weit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosien, der Heuer und der 
Versicherungskosten versichert ist. 
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen be- 
dungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter 
für Rechnung des Nheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620). 
Art. 802. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz 
oder ob nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert 
Ist nicht bestimmt, ob die Brurto= oder Nettofracht versichert sei, so gilt die Brurto- 
fracht als verslchert. . 
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versicher- 
ungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme 
auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise falle, so 
wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälste auf die Fracht der Zu- 
rückreise gerechnet. 
Art. 80 3. Alos Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine 
andere Grundlage für die Schägung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Gü- 
ter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis 
an Bord einschließlich der Versicherungskosten. 
Die Fracht sowice die Kosien während der Reise und am Besièmmungsort werden 
nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der 
Versicherungswerth der Güter taxirt ist. 
Art. 80 4. Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei 
es durch Versicherung der Brunofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gü- 
kern dle Fracht oder die Kosten während der Reise und am Besiimmungsort versichert, 
so leistet der Verlicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge 
eines Unfalls erspart wird. 
Art. 805. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die 
Provision, selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitversichert nur 
anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswerth
	        
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