Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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gene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichter, bei dem 
Abschluß des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche 
wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu kragenden Ge- 
fabr geeignet sind, auf den Enischluß des Leteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder 
unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben ab- 
geschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. 
Art. 811. Im Falee der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versiche- 
rer bel dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche 
dem Versicherten selbst oder einem Iwischenbeauftragten bekannt sind. 
Die Kenmuiß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in 
Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungs- 
nehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertrags nicht 
mehr davon benachrichtigen können. 
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ver- 
sicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. 
Art. 812. Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflicht- 
ung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. 
Dlese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand 
dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durste. 
Art. 813. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags 
in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrlchtige Anzeige gemacht, so 
ist der Vertrag für den Versicherer unerbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtig- 
keit der Anzeige bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich 
oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. 
Art 814. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammt- 
beit von Gegenständen den Vorschristen der Art. 810—813 in Ausehung eines Umstandes zu- 
widergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der 
Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist je- 
doch auch in Ansehung dieses Thells für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, dah der 
Leptere deuselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. 
Art. 81 5. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810—814, selbst wenn 
er die gängliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Verkrags geltend macht, gleichwohl die 
volle Prämie.
	        
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