Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Oritter Abschnitt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Verficherungsvertrag. 
Art. 816. Die Praͤmle ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sosort nach 
dem Abschluß des Vertrags und wenn elne Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der 
Vollze zu zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Verlsicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungs- 
unfähig geworden ist und dle Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so 
kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Auspruch nehmen. 
Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer 
zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Ver- 
sicherung von Schiff und Fracht von jeder Hastung frei, bei anderen Versicherungen trägt 
der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der 
Reise weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben be- 
wirkt ist. 
Wird die versicherte Relse verändert, nachdem die Gefahr fuͤr den Versicherer zu 
laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der 
Reise eintretenden Unsälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung 
weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt 
oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sel denn, daß der lehtere in elner 
Gefsahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Die Relse Ist verändert, sobald der Enischluß, dieselbe nach einem anderen Besilmm- 
ungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach belden 
Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die 
Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. 
Art. 818. Wenn von dem Versicherken oder im Auftrag oder mit Genehmigung 
desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der 
versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wlrd, dessen 
Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn 
der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gekahr ver- 
aulaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so 
bastet der Versicherer nicht für die später st si is ereignenden Unfälle. 
Diese Wirkung kritt jedoch uicht ei 
4) wenn erhellt, daß die Dehe ober Veränderung der Gefahr keinen Elnfluß 
auf den späteren Unfall hat üben können; "
	        
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