Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) wenn die Vergröherung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr fuͤr 
den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht 
ist, es sei denn, doß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versl= 
cherer nicht zu tragen hat; 
3) wenn der Schifser zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der 
Menschlichkeit genöthigt ist. 
Art. 6819. Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in 
dleser Bezeichnung allein noch ulcht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch 
dle Führung des Schiffs behalten werde. 
Art. 820. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen 
Unfall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport be- 
stlmmten Schiff geschieht. Er haftet jedoch nach Maahgabe des Vertrags, wenn die Gü- 
ter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und oh- 
ne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transport bestimm- 
ten Schiff weiter befördert werden, oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es 
sei denn, daß der lehztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu 
tragen hat. 
Art. 821. Bel der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder 
der Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schissen) muß der Verüicherte, sobald er 
Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem 
Versicherer mittheilen. 
Im Falle der Mlchtersüllung dieser Verpflichtung hastet der Verlicherer für keinen 
Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zuslößt. 
Art. 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versi= 
cherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß ha:, Nachricht von dem Unfall erhält, 
dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer besugt ist, von der Ent- 
schädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeltiger Anzelge 
sich gemindert hätte. 
Art. 823. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl 
für die Retlung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachthelle 
thunlichst zu sorgen. 
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die ersorderlichen Maahregeln vorher mit dem 
Versicherer Rücksprache zu nehmen. 
Vierter Abschnitt. 
Umfaug der Gefahr. 
Ar#l. 824. Der Versicherer tägt alle Gesahren, welchen Schisf oder Ladung wah-
	        
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