Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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4 bezelchneten Personen ungebührlich verzögert, so endet dle Gefahr mit dem Zeikpunkt, 
in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug ulcht slattgefun- 
den hätte. 
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsge- 
bräuchlichen Benutung von Leichterfahrzeugen. 
Art. 829. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gesahr in An- 
sehung der Unsälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit dem- 
Kelben Zeiipunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselle Reiss 
beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind 
und dadurch die Fracht ausyeseht ist, mit demselben Zellpunkt, in welchem die Gefahr bei 
der Versicherung der Güter für dieselbe Reise begiunen und enden würde. 
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beglunt und endet die Gefahr mit 
demselben Zellpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffz beginnen 
und enden würde. " 
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern hastet für einen Unfall, von 
welchem das Schiff betroffen wird, nur insowelt, als Fracht= oder Ueberfahrtsverkräge be- 
reits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für selne #echnung verschifft, nur 
insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahr- 
zeuge bereits vom Lande geschieden sind. 
Art. 830. Bei der Versicherung von Vodmerel- und Havereigeldern beginnt die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Ver- 
sicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeilpunkt, in welchem dieselben verwen- 
det sind; sie endet mit dem Zeitpunkt in welchem sie bei elner Versicherung der Gegen- 
stände, welche verbodmet oder woranf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. 
Art. 8 31. Die begonnene Gesahr läuft für den Versscherer während der bedun- 
genen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt Iins. 
besoudere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder Zwischenhafen 
und (m Falle der Versicherung für die Hin= und Rückreise, während deg Aufenthalts des 
Schisfs in dem Besiimmungshafen der Hinreise. 
Muüssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Reparatur 
an das Land gebracht, so trägt der Versicherer dle Gefahr auch während die Güter oder 
das Schiff sich am Lande besinden. 
Art. 832. Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherle Reise freiwillig 
oder Lezwungen ausgegeben wird, so kritt in Ansehung der Veendigung der Gefahr der 
Hasen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Beslimmungshafens. 
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schisfs aufgegeben ist, in anderer Ari
	        
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