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Art. 938. Dem Versicherer fallen zur Last:
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenlgen, welche der Versicherte
selbst wegen eines von ihm erliktenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäß-
beit der Art. 637 und 734 nach den Grundsäpen der großen Haverei zu beur-
theilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleich geachtet;
die Aufepserungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff
Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Vord gehabt häue;
die sonsiigen zur Rektung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig
eder zweckmäßig aufgewendcten Kosten (Art. 323), selbst wenn die ergriffenen
Maßregeln erfolglos geblieben sind;
die zur Ermittelung und Frslstellung des dem Verstcherer zur Last fallenden Scha-
dens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschäg-
ung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache.
Art. 839. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den
Grundsähen der großen Haverei zu beurkheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflicht-
ungen des Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im
Einklang mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Icchte aufgemachten Dispache.
Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur grohen Haverei gehörenden Schaden
erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu
welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andrerseits haftet der Vasicherer für
dlesen ganzen Bekrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maahgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung
geltenden Mccht als große Haverel nicht anzusehen ist, den Ersaß des Schadens von dem
Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, well der Schaden nach einem auderen Rechte
Insbesondere nach dem Nechte deo Versicherungsorts, große Haverel fel.
Art. 840. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel er-
wähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Ver-
licherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
Art. 84 1. Ist die Dispache von einer durch Geseh oder Gebrauch dazu beruse-
nen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Richtübereinstimmung mit
dem am Ort der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Venachthellig-
ung des Versicherken nicht ansechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhaste
Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinen Nachwbell Be-
günstigten dem Versicherer abzutreten. g
Dagegen ist der Verkcherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicher#ten
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