Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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derselben In Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreicheu, insbeson- 
dere wenn sie vor Errelchung desselben in Folge eines Unfalls verkaust werden. 
Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so hafstet der Versicherer weder für 
eine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. 
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unter Zifsfer 1 
bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
Art. 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer 
im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, 
welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer 
Werkhsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verlust und insbesondere 
darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen 
Beschaffenheit zerstärt den Bestimmungshafen erreichen oder während der Relse wegen Be- 
schädigung und drohenden Verderbs verkaust worden sind, es sei denn, daß das Schiff 
vder das Lelchterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der 
Strandung werden folgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des 
Numufs, Scheitern und jeder Secunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug repa- 
raturunfähig geworden ist. 
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereig- 
net, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849) Beschädig- 
ung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige 
Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschä- 
digung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge 
desselben entstanden ist. 
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet der 
Verüicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der enwähnten Unfille 
üich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klau- 
sel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838 unter Ziffer 1, 2 und 
4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 ewähn. 
ten Kosten aber nur dann, wenn ste zur Abwendung eines ihm zur Lan# fallenden Ver- 
lusles verausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche enveislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch 
Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschiehen entstanden ist, wird als eine solche 
Beschädigung., von welcher der Versicherer durch die Klaufel befreit wird, nicht angesehen. 
Art. 856. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strand-= 
ungsfall" abgeschlossen Ist, so finden die Bestimmungen des vorslehenden Artikels mit der 
Maaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch tusoweit haftet, als er nach dem 
vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
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