Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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bat, auch innerhalb dieser Frist den Bethelligten keine Nachrichten über dasselbe zugegan- 
gen sind. 
Die Verschollenheitsfrist beträgt: 4 
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europälscher Hafen 
ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschlffen vier Monate; 
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Vestimmungshafen ein nicht- 
europäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung 
und des Kap Horn belegen ist, bei Segel= und Dampsschiffen ueun Monate, 
falls derselbe jensetts des einen jener Vorgebirge belegen ist, bel Segel. und 
Danpsschiffen zwölf Monate; 
3) weun sowohl der Abgangs= als der Bestimmungshafen ein nichtenropäischer Hafen 
ist, bei Segel- und Danpsschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachvem die 
Durchschnittödauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als 
drei Monate beträgt. 
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. 
Art. 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem 
das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nachrichten von 
demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die lehte Nachricht 
reicht, diejenige Frisi berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff von 
dem Punkt, an welchem es nach sicherer Nachricht zuleht sich besunden bat, abgegangen 
ware. 
Art. 868. Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandon- 
frisi zugegangen sein. 
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Art. 
865 Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europälscher Hafen ist und wenn im Falle der 
Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Art. 865 Ziffer 2) der Unfall in elnem euro- 
välschen Hafen oder in einem europfischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu 
Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres sich 
zugetragen hat. In den übrigen Fällen bekrägt die Abandonfrist neun Monate. Die 
Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865 und 866 bezeichneten 
Frisien. 
Bei der Rückverüicherung begiunt die Abandonfrist mit dem Ablaufe ded Tags, an 
welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden isi. 
Art. 869. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbescha- 
det des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonsttgen Grundsätze Vergütung 
eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
	        
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