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797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersehenden Schaden maaßgebend, so
besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, ais Prozente der bedungenen
oder uͤblichen Fracht verloren sind.
Art. 883. Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der Ankunft der
Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande
ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Be-
trags, als der nach Art. 879 zu ermiltelnde Schaden an den Gütern Prozente des Ver-
sicherungswerths der letzteren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Scha-
den in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags,
als der Werth des in dem Bestimmungöhafen nicht angelangten Theils der Güter Pro-
zente den Werths aller Güler beträgt.
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht ange-
langten Theils der Güter die Voraussetungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt
von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug
Art. 884. Bei Bodmerei= oder Havereigeldern besteht im Fall elnes partiellen
Verlustes der Schaden in dem Ausfall, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand,
welcher verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind,
zur Deckung der Bodmerei= oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr
genügt.
Art. 885. Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden
Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbe-
schadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er
nach Maaßgabe des Art. 796 nur einen verhälmihmäßigen Theil dieses Schadens zu
vergüten,
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu kön-
nen, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
4) sein Interesse:
2) daß der versicerte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;