254
oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne seln Zuthun die ver-
sicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Ge-
fahr nicht ausgesehzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis
auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgesordert oder einbehalten werden
(Ristorno).
Die Vergütung (Nistornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart
oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des
entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht eln Prozent
der Versicherungssumme erreicht, in der Hälste der ganzen oder des verhältmmißmäßlgen
Theils der Prämie.
Art. 900. Jüi die Verscherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art.
782) oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art.792)
unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags und im
Falle der Verücherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des
Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im
Artl. 899 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.
Art. 901. Die Anwendung der Art.899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlos-
sen, daß der Verlicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verlehung der Anzeigepflicht
oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dle-
ser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hälte.
Art. 902. Ein Ristorno sindet nicht staltt, wenn die Gefahr für den Wersicherer
bereits zu laufen begonnen hat.
Art. 903. Wenn der Voerslcherer zahlungsunsählg geworden ist, so ist der Versi-
cherte besugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze
Prämie zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maaß-
gabe des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch
nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sl-
cherbeit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versi-
cherung genommen hat.
Art. 904. Widd der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber
die, dem Vansicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige Un-
fälle zustchenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Ver-
sicherer ebenko in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht statt-
gefunden hätte und der Versicherte selbst den Auspruch erhöbe.