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S. 18.
Wenn eine vor dem 1. Jum 1863 rechtsbeständig errichtete Handelsgesellschaft der
im §. 37 des Einführungsgesehes bemerkten Art (Kommandit-Gesellschast auf Aktien oder
Aktien-Gesellschaft, Art. 173—249 des Handels-Gesehbuchs) ihre Eintragung in das
Handels-Register nachsucht, so genügt
4) die Beibringung des Gesellschaftsvertrages und
2) der Nachweis, daß derselbe die staatliche Genehmigung erlangt hat. Ist lehtere
erst nach dem 1. Juli 1863 erfolgt, so bedarf es außerdem noch
3) des Nachweises, daß das Ministerium die Gesellschaft als vor dem 1. Juli 1663
rechtobeständig errichtet anerkannt habe.
Slnd die Vorschristen des vorhergehenden Absatzes erfüllt, so ist in der ersten Rubrik
ded betreffenden Foliums des Handels-Registers und zwar unmittelbar nach der Anfüh-
rung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (§. 8 Absah 2) bezüglich
derjenigen Urkunde, durch welche der vorstehend unter Ziffer 3 gedachte Nachweis geführt
wird, zu bemerken, daß die Gesellschast vor dem 1. Juli 1863 rechtsgültig errichtet sel.
8. 19.
Zur Erlaͤuterung der in den vorstehenden 88. 5 flg. enthaltenen Vorschriften ist
dieser ergnnn unter B ein Formular beigefügt.
Gerichte, denen dle Führung der Handels-Negister obliegt, haben diese Handels-
¾i und die Namens--Register dazu von dem Fürstlichen Ministerium zu beziehen,
Akten-Führung.
8. 20.
Sämmtliche, eine Eintragung in das Handels-Register betreffende Eingaben, Pro-
tokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse söwie sämmtliche sonstige Unterlagen und Belege,
auf welche die Einkräge sich gründen, sind zu besonderen Akten (Firmen-Akten) zu nehmen.
Wenn die Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Elntrag in das Handels-
Register zu bewirken, in der Gesetzsammlung veröffentlicht sind, so brauchen dieselben zu
den Firmen-Akten ulcht eingereicht zu werden. Es genügt eine Bezugnahme auf die er-
solgte Veröffentlichung in der Gesetzzammlung unter Bezeichnung des Jahrganges und
der Seltenzahlen.
Ist die Eintragung in das Handels-Register bewirkt worden, so ist dieses in den
Flrmen-Akten zu bemerken unter Angabe des Zeitpunktes nach Tag, Monat und Jahr,
an welchem der Eintrag erfolgt, und der Stelle im Handels-Register nach Band, Fo-
lium und Blattseite, wo derselbe zu finden ist.