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Gerichtliche Zeugnisse über Einträge in das Handels-Register.
8. 21.
Auher den nach Art. 12 Absatz 2 des Handels-Gesehbuchs auf Erfordern zu er-
Wellenden Abschristen hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung in das Han-
dels-,Reglster ein deren Inhalt bezeugendes Attest ausgustellen.
Dieses Aitest ist jedesmal zugleich darauf zu erstrecken, ob und inwiesern eine die
Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache eingelragen ist. Findet sich elne solche
Tatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des dleselbe betreffenden Eintrages
in das Aktest mit aufzunehmen.
Veröffentlichung der Einträge.
8. 22.
Die im Artikel 14 Absah 1 des Handels-Gesepbuchs vorgeschrlebene Bekanntmach-
ung ist von jedem Handelsgerlchte alljährlich im Monate December durch das. Amts= und
Verordnungsblatt und außerdem nach dessen Ermessen durch ein anderes öffentliches Blatt
zu erlassen.
§. 27.
Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Handels-Register ist ohne
Verzug und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, zu veranlassen.
II. Eintragungen in die Grund= und Hypothekenbücher.
8. 24.
Nücksichtlich des Elntragens des eElgenthums an Grundstücken, der Pfandrechte, so-
wie überhaupt aller der Eintragung in öffentliche Bücher sählgen Rechte, welche zu dem
Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, in die Grund= und Hypothekenbücher (6.12
des Einführungsgesetzes) gelten die Vorschriften des Gesetes, dle Grund= und Hypothe-
kenbücher rc. betr., vom 20. November 1858, der Ausführungsverordnung zu diesem Ge-
lebe vom 22. November 1858 und der §#§. 12, 13, 14 und 15 deo Einfährungsge-
sehes, sowie folgende Beslimmungen.
8. 26.
Wenn eine offene Handelsgesellschaft außer ihrer Firma auch noch die Namen der
sämmtlichen Inhaber in das Grund= und Hppothekenbuch elntragen lassen will (§§. 12,
14 und 15 des Einführungsgesetes, Art. 111, 164 und 213 des Handels= Gesepbuchs),
so hat sie den Nachweis darüber, welche Personen Inhaber der Firma sind, durch eln
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