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erscheinenden Gesetzes über die Zuständlgkeltder Gerschte und den Instanzenzug in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung.
2.
Zur Führung der Handels-Register, sowie für die Handlungen der freiwil-
ligen Gerichtsbarkelt und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestlmmungen des
Handels-Gesepbuchs die Handelsgerichte angewiesen werden können, ohne daß die Sache
in einen Rechtsstrelt übergeht, sind die Instizämter, bezüglich Abthellung für die sreiwil-
lige Gerichtöbarkeit, zuständig. Gegen ihre Beschlüsse findet Berufung an das zuständige
Krelsgericht als lehte Instanz Statt. Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat
aber auch lcht ausschlebende Wirkung.
3.
Die in den 88. 8 und 9 des Einfuͤhrungsgesehes bestimmien Ordnungsstrafen ha-
ben die Justizämter, bezüglich Abtheilung für die freiwillige Gerichtsbarkelt, zu erkennen.
Gegen ihren Ausspruch findet binnen zehntägiger Nothfrist eine Berufung an das Krels-
gerlcht als lehte Instanz Statt.
Die im §. 19 des Einfährungsgesehes ausgesührken Zuwlderhandlungen sind von
den Kreisgerichten zu untersuchen und zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findet
binnen zehntägiger Nothfrist eine Berusung an das Appellatlons-Gericht als einziges
Rechtsmittel Stalt.
Zur Ausführung sowohl dieses, als des vorstehend unter Zisfer 3 erwähnten Rechts-
mittels ist eine einmalige zehntägige Frist gestattet.
VI. Transltorische Bestimmungen.
8. 29.
Die Justlzämter haben sich unverweilt der Anlegung der Handels-Register zu un-
terziehen.
Zu diesem Zwecke sind sämmtliche nach den Bestlmmungen des Handels. Gesehbuchs,
des Einführungsgesehes und dieser Verordnung erforderlichen, die Flrmen und deren In-
babtr bezüglich Vertreter — nicht aber auch die Prokurlsten (s. 31) — betreffenden.
Anmeldungen in Bezug auf alle bestehenden kaufmännischen Geschäfte, deren Geschäfts.
betrieb vor dem 1. Juli 1863 begonnen hat, von den dazu Verpflichteten bis zum 1.
Juli 1863 bei demjenkgen Justizamt, in dessen Vezirke sich die betreffende Handelsnle-
derlassung oder Zweigniederlassung bezüglich der Siy der Handelogesellschaft oder deren