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Zweigniederlassung befindet, in der im §. 7 des Einführungogesehes, bezüglich im §. 20
Absaß 2 dieler Verordnung vorgeschriebenen Welse zu bewirken.
S. 30.
Himüchtlich der Eintragung der angemeldeten Thatsachen in das Handels-Regtster
find auch vor dem 1. Juli 1863 die in dleser Verordnung gegebenen Vorschristen zu
besolgen. Es sollen jedoch diese Eintragungen bis zum 1. Juli 1863 nur elnen provi.
sorischen Eharakter haben; sie gelten sämmtlich erst als an diesem Tage bewirkt und das
Datum derselben ist daher bis dahin offen zu lassen, unter diesem Tage aber und an
demselben durchgängig nachzutragen.
8. 31.
Sind bls zum 1. Juli 1803 vorschriftsmäßig (§. 29) uforderliche Anmeldingen
unterblieben und werden dieselben auch nicht innerhalb vier Wochen von dem bezeichne-
ten Tage an, diesen eingerechnet, nachträglich noch bewirkt, so ist gegen die Säumigen
in Gemäßheit des §. 8 des Einführungsgesetzes zu verfahren.
Die Anmeldung einer Prokura behufs Eintragung in das Handels-Regisier findet
vor dem 1. Juli 1863 nicht Statt. Ueberhaupt kann nur ein nach Eintritt dieses
Zeilpunktes bezüglich von Neuem besiellter Prokurist als solcher in das Handels-Register
eingelragen werden (. 40 des Einführungsgesehes).
8. 32.
Alsbald nach dem 1. Juli 1863 haben die Justizcnter die gesehlich vorgeschrie-
benen Bekauntmachungen der bis zu diesem Tage bewirkten Einträge zu erlassen.
Bel dieser ersten Bekanntmachung des Inhalts des angelegten Handels-Registers ist
die Form einer Collectiv-Anzeige der elnzelnen der Neihe nach zu specificirenden Ein-
träge mit einmaliger Unterzeichnung des Gerichtes nachgelassen.
g. 33.
Die vorschriftsmäßige Bekanntmachung der öffentlichen Blätter, durch welche in der
Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1863 die Veröffentlichung der Elntragungen in
das Handels-Register ersolgen soll, haben dle Justizämter im Monate Juni dieses
Jahres in dem Amts= und Verordnungsblatt zu erlassen.
Gera, den 28. März 1863.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.