Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Die nicht erhobenen Zinsen werden vom Schlusse des Rechnungsjahres an dem In- 
Haber des Kopitals gutgeschrieben und, sobald sie den Betrag von Einem Thaler errei- 
chen, mit dem Kapltale ferneweit verzinst. 
8. 13. 
Jurückzahlung der Elnlagen. 
Jeder Einleger erhält auf Verlangen sein Guthaben ganz oder bheilweise zurück- 
gezahlt. Hierbei bedarf es rücksichtlich der Summen bis fünfzig Thaler einer vor- 
berlgen Kündigung nicht. 
Für gröhere Summen ist die Anstalt berechtigt, zu verlangen, daß bel Summen 
bis hundert Thaler vierzehn Tage, bei Summen über hundert bis fünsf- 
hundert Thaler vier Wochen und bei Beträgen über fünfhundert Thaler 
sechs Wochen vor dem Auszahlungstage gekündigt werde. 
8. 14. 
Kündigungsrecht der Sparkasse. 
Eine Zurückzahlung der Einlagen wider den Willen des Einlegers kann bel Sum- 
men, welche den Betrag von Hundert Thalern überschreiten, jederzeit, bei Summen bis 
Hundert Thalern aber, abgesehen von dem Falle der Auflösung des Instituts, nur dann 
erfolgen, wenn solches die Verkehroverhältulsse erbeischen und aus diesem Grunde dle Ka- 
pitalien über Einhundert Thaler bereits heimgezahlt bezüglich zur Heimzahlung bestimmt 
worden find. 
In jedem Falle hat die Sparkasse hierbei den Einlegern gegenüber eine Aufkündig- 
ungssiist bei Summen unter hundert Thalern von vier Wochen, bet größeren. Bekrägen 
von einem Vierteljahr, einzuhalten. 
8. 15. 
Cession. 
Jedem Einleger ilt es unbenommen, sein Guthaben einem Andern dadurch eigen- 
thümlich abzutreten, dah er das betreffende Sparkassenbuch auf dessen Namen überschrei- 
ben läßt. 
8. 16. 
Sparkassenbücher. 
Jeder Eluleger empfängt eln auf seinen Namen und Wohnort lantendes, mit dem 
Ginwels auf das betreffende Folium des Hauptbuchs versehenes, gestempeltes Abrechnungs- 
und Quinungsbuch (Sparkassenbuch).
	        
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