Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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In dleses Buch wird über die Einzahlungen agutktirt, der Zinsenbetrag elngetragen 
und jede Rückzahlung notirt. 
Obhne dasselbe wird weder eine Einlage angenommen, noch ein Rückzahlung geleistet. 
Eine im Wege der Hilfsvollstreckung durch das zuständige Gericht erfolgende Juhtbltion 
des Sparkassenguthabens ist nicht ausgeschlossen. 
Das Eintragen geschieht von Seiten der Beamten der Anstalt. Einträge des In- 
habers oder eines Dritten sind wirkungslos. 
Jeder Eintrag einer Einzahlung sowohl als auch elner Rückzahlung muß von mindestens 
zwei Mitgliedern des Directorlums unterzelchnet werden. — Dem Ermessen des Direk- 
toriums wird es überlassen, die Quittung des Empfängers der Rückzahlung zu verlangen. 
Jeder Einleger ist verbunden, ein Mal in jedem Jahre Behuss der Nachtragung 
der angewachsenen Zinsen, Vergleichung mit den Hauptbüchern und etwa nöthig werden- 
der Berlchtigungen sein Sparkassenbuch der Sparkassenverwaltung vorzulegen. Die Zeit, 
wenn dieß zu geschehen hat, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Ein Sparkassenbuch kostet drel Silbergroschen. Dieser Betrag wird aber erst dann 
erhoben, wenn das ganze Guthaben zurückgezogen oder an dle Stelle eines verloren ge- 
gangenen oder vollgeschriebenen Buches ein neues ausgefertigt wird. 
8. 17. 
Legitimation. 
An Jeden, welcher ein Sparkassenbuch zum Zwecke der Zuruͤcknahme von Geldern 
zur Kasse bringt, erfolgt die Zurückzahlung mit derselben Wirkung, als wäre sie dem, 
auf dessen Namen das Sparkassenbuch lautet, selbst geleistet. 
Die Frage, ob der Inhaber eines Sparkassenbuchs dessen rechtmäßiger Eigenkhümer 
sel oder nicht, (den Legitimationspunkl) zu erörtern, ist die Sparkassenverwaltung zwar 
berechtigt, aber nicht veipflichtet. 
8. 18. 
Verfahren beim Verlust eines Sparkassenbuchs. 
Wird bel der Sparkassenverwaltung von einem Gläubiger angezeigt, daß sein Spar- 
kassenbuch abhanden gekommen sei, sb macht sie den Verlust öffentlich bekannt. 
Wenn innerhalb sechs Wochen nach der Bekanntmmachung das Buch nicht bei der 
Sparkassenverwaltung vorgezeigt wird, so gilt es für erloschen und wird öffentlich für 
mortificirt erklärt. Der Eigenthümer erhält alsdann ohne Weiteres ein dem betreffenden 
Folium des Hauptbuchs entsprechendes neues Buch gegen Bezahlung der erwachsenen 
Kosten und Insertionsgebühren sowie gegen Erlegung von drei Silbergroschen für das 
verloren gegangene.
	        
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