Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 19. 
Zinsbare Unterbringung der eingelegten Gelder. 
Die in die Sparkasse eingelegten Gelder sind vorzugsweise an inländische Grund- 
besiter gegen angemessenen Zins und Beslellung ausreichender Hypothek auszuleihen. 
Liegende Grundsiücke dürfen bis zu zwel Drittheilen, Gebäude vorausgesetzt, daß 
sie gegen Feuersgefahr hinreichend versichert sind, bis zur Hälfte des zu ermittelnden 
Werthes beliehen werden. 
Auf bloße Fabrikgebäude ist gar kein oder doch nur ein geringerer, nach Lage der 
Verhältnisse zu beurtheilender Vorschuß zu leisten. 
Daneben ist der Anstalt gestattet: 
4) inländischen Gemeinden Darlehne zu machen, dieß jedoch nur mit Genehmigung 
des Ministeriums; 
vorhandene Gelder an die Geraer Bank zur Verzinsung abzugeben; 
mit den anderen, unter Staatsgarantie stehenden Sparkassen im Fürstenkhum ein 
Contocurrent zu unterhalten; 
ausnahmsweise Gelder auf eine sichere Hypothek in benachbarten Staatsgebleten 
anzulegen; « 
Vorschuͤsse auf pfandweise zu hinterlegende. gute Staatopapiere, Eisenbahnactlen 
und andere Werthpaplere mit Ausnahme von Wechseln und Anwelsungen zu lei- 
sten, endlich auch 
Iinländische Staatsschuldscheine und gute Eisenbahnprioritäten für elgene Rechnung 
anzukaufen. 
Was die unter 5 erwähnten Vorschüsse auf Staatspapiere, Eisenbahnactien und 
andere Werthpopiere anlangt, so dürsen dieselben nur bis zu ½ des Tageskurses belie- 
hen werden und sind die Darlehnsempfänger beim Sinken des Kurses verpflichtet, sofort soviel 
anderweite Deckung zu schaffen, als zu Erfüllung der erforderlichen zwel Drittheile ns- 
obig ist. Beim Ausbleiben dieser nachträglichen Deckung oder bet nicht pünktlich erfol- 
gender Räckzahlung des Kapitals oder Berichtigung der Zlusen ist die Anstalt berechtigt, 
die ihr pfandwelse übergebenen Papiere sefort und obne vorgängige Benachrichtigung 
oder sonstige Betheiligung des Schuldnen#s auf Kosten und für hlechnung desselben zu 
verkaufen. 
Die Berechligungen der Sparkasse und die Verpflichtungen der Pfandschuldner be- 
zuglich der verpfändeten Werthpapiere sind auf dem Pandscheine auszuführen. 
Im Allgemeinen hat die Verwaltung bei Anlegung von Geldern und überhaupt sich 
der größten Vorsicht zu befleihigen. 
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